Satzung des Vereins "Kultwende e.V."
§1 – Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Kultwende“. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden, ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen und erlangt dadurch seine Rechtsfähigkeit. Nach der Eintragung lautet der Vereinsname „Kultwende e.V.“.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 – Allgemeine Grundsätze
Der Verein übt seine Tätigkeit frei von religiösen, weltanschaulichen, politischen oder ideologischen Vorurteilen aus.
Der Verein tritt rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Die Satzung des Vereins gilt in ihrer sprachlichen Fassung im selben Maße für Frauen und Männer.
§3 – Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, Förderung internationaler Beziehungen auf dem Gebiet der Bildung, der Kultur und des Sports, Förderung des akademischen und kulturellen Austausches.
Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen und Austausch zwischen jungen Menschen aus Deutschland und dem Ausland.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Aufbau eines internationalen Jugendbegegnungszentrums und dazugehörige Netzwerke in andere Länder.
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Der Verein kann sich an Einrichtungen, Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen beteiligen, soweit das dem Zweck des Vereins im Einklang steht.
§4 – Gemeinnützigkeit
Der Verein „Kultwende“ verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist gemeinnützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Wissenschaft und Forschung im Bereich der internationalen Beziehungen.
§5 – Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder des Vereins akzeptieren die Grundsätze des Vereins und handeln entsprechend dem Satzungszweck und den Allgemeinen Grundsätzen des Vereins.
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern;
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
§6 – Mitgliedsbeiträge
Die Regel der Mitgliedsbeitragszahlung und der Befreiung einzelner Mitglieder von den Beiträgen wird von der Mitgliedsversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§7 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber. Ein Mitglied kann mit Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Zweckbestimmungen und allgemeine Grundsätze des Vereins verstößt. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedschaft im Verein mit Frist von drei Monaten zu beenden.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen jegliche Ansprüche dem Verein gegenüber.
§8 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliedervollversammlung
- Vorstand
§9 – Mitgliedervollversammlung
Zur Mitgliedervollversammlung sind alle Personen, die aktive Mitglieder oder Ehrenmitglieder des Vereins sind, einzuladen. Die Mitgliedervollversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Geschäftsjahr vor Ablauf der Amtsperiode, vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen im voraus schriftlich einberufen.
Anträge zur Mitgliedervollversammlung müssen mindestens eine Woche vor derselben bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden und begründet sein. Ein Eilantrag kann während der Mitgliedervollversammlung eingebracht werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder den Antrag unterstützt. Diese Änderung der Tagesordnung muss zu Beginn der Versammlung erfolgen.
Der Mitgliedervollversammlung obliegen:
a. Entlastung des Vorstandes
b. Wahl des neuen Vorstandes
c. Jede Änderung der Satzung
d. Auflösung des Vereins
e. Wahl der Kassenprüfer
Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung kann vom Vorstand einberufen werden.
Es geschieht nach gesetzlichen Regelungen.
Eine ordnungsgemäß anberaumte Mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliedervollversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Die Mitgliedervollversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. Über die Mitgliedervollversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§10 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Schatzmeister.
Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliedervollversammlung gewählt. Setzt sich im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten mit Zweidrittelmehrheit durch, dann entscheidet im zweiten Wahlgang die Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt und kann wieder gewählt werden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der Ausgeschiedene ist verantwortlich für die gründliche Einarbeitung des neu gewählten Mitglieds des Vorstandes. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von zwei Vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
§11 – Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§12 – Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliedervollversammlung beschlossen werden.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Stimmberechtigten muss in diesem Falle schriftlich erfolgen.
Bis zur endgültigen Eintragung des Vereins in das Vereinsregister kann die Satzung bei Notwendigkeit geändert werden. Durch die Mitgliederversammlung ist die Änderung nachträglich zu genehmigen.
§13 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliedervollversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf eine steuerbegünstigte Einrichtung/Körperschaft zu überführen.
Die Art und Weise der Liquidation wird durch die Mitgliedervollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
§14 – Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt die übrige Satzung dennoch wirksam. In einem solchen Fall wird statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche gesucht, die dem intendierten Zweck des Vereins möglichst nahe kommt.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.